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   BGH, 08.02.2023 - 3 StR 477/22   

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https://dejure.org/2023,3451
BGH, 08.02.2023 - 3 StR 477/22 (https://dejure.org/2023,3451)
BGH, Entscheidung vom 08.02.2023 - 3 StR 477/22 (https://dejure.org/2023,3451)
BGH, Entscheidung vom 08. Februar 2023 - 3 StR 477/22 (https://dejure.org/2023,3451)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • rechtsprechung-im-internet.de
  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1 StPO, § 353 Abs. 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Verständlichkeit der Anordnung der Einziehung aus sich heraus ohne Bezugnahme auf nicht zum Urteil gehörende Schriftstücke

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 349 Abs. 2
    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Verständlichkeit der Anordnung der Einziehung aus sich heraus ohne Bezugnahme auf nicht zum Urteil gehörende Schriftstücke

  • datenbank.nwb.de
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2023, 114
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 10.11.2016 - 1 StR 453/16

    Voraussetzungen der Einziehung (Bezeichnung einzuziehender Gegenstände;

    Auszug aus BGH, 08.02.2023 - 3 StR 477/22
    Zwar kann bei umfangreichen Einziehungen die Benennung der Gegenstände in einer besonderen Anlage zum Tenor erfolgen, die als dessen Bestandteil in die Urteilsurkunde aufzunehmen ist (BGH, Beschluss vom 10. November 2016 - 1 StR 453/16, NStZ 2017, 88; Schönke/ Schröder/Eser/Schuster, StGB, 30. Aufl., § 74 Rn. 32; KK-StPO/Tiemann, 9. Aufl., § 260 Rn. 43).

    Daher genügt auch ein Verweis auf ein bei den Akten befindliches Asservatenverzeichnis den rechtlichen Anforderungen nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Oktober 2021 - 4 StR 351/21, juris Rn. 7; vom 10. November 2016 - 1 StR 453/16, NStZ 2017, 88 f.; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 74 Rn. 24; MüKoStGB/Joecks/Meißner, 4. Aufl., § 74 Rn. 41; Patzak/Volkmer/Fabricius, BtMG, 10. Aufl., § 33 Rn. 22).

  • BGH, 27.10.2021 - 4 StR 351/21

    Einziehung des Wertes von Taterträgen (Einschlägigkeit der erweiterten

    Auszug aus BGH, 08.02.2023 - 3 StR 477/22
    Denn einzuziehende Gegenstände müssen in der Urteilsformel so genau bezeichnet werden, dass für alle Beteiligten und die Vollstreckungsorgane aus dem Tenor selbst zweifelsfrei erkennbar ist, welche Objekte der Einziehung unterworfen sind (st. Rspr.; s. nur BGH, Beschlüsse vom 27. Oktober 2021 - 4 StR 351/21, juris Rn. 7; vom 8. April 2020 - 3 StR 55/20, juris Rn. 3; vom 28. August 2019 - 4 StR 317/19, juris Rn. 8; MüKoStPO/Maier, § 260 Rn. 322; KK-StPO/ Tiemann, 9. Aufl., § 260 Rn. 43).

    Daher genügt auch ein Verweis auf ein bei den Akten befindliches Asservatenverzeichnis den rechtlichen Anforderungen nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Oktober 2021 - 4 StR 351/21, juris Rn. 7; vom 10. November 2016 - 1 StR 453/16, NStZ 2017, 88 f.; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 74 Rn. 24; MüKoStGB/Joecks/Meißner, 4. Aufl., § 74 Rn. 41; Patzak/Volkmer/Fabricius, BtMG, 10. Aufl., § 33 Rn. 22).

  • BGH, 26.01.2017 - 5 StR 531/16

    Anforderungen an die Kennzeichnung der Einziehungsgegenstände in der

    Auszug aus BGH, 08.02.2023 - 3 StR 477/22
    Bei Betäubungsmitteln bedarf es der Angabe von Art und Menge des eingezogenen Rauschgifts (BGH, Beschlüsse vom 1. Juni 2022 - 3 StR 118/22, juris Rn. 11; vom 4. September 2019 - 2 StR 221/19, juris Rn. 3; vom 26. Januar 2017 - 5 StR 531/16, juris Rn. 3; Patzak/ Volkmer/Fabricius, BtMG, 10. Aufl., § 33 Rn. 22; KK-StPO/Tiemann, 9. Aufl., § 260 Rn. 43).

    Auch aus den Urteilsgründen erschließt sich der Einziehungsumfang nicht, so dass schon deshalb eine Präzisierung der Urteilsformel durch den Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO (s. hierzu BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2017 - 5 StR 531/16, juris Rn. 3; vom 14. Mai 2014 - 3 StR 398/13, NStZ-RR 2015, 16, 17) ausgeschlossen ist.

  • BGH, 31.05.2022 - 3 StR 122/22

    Einziehung von Taterträgen und Tatmitteln; (erweiterte Einziehung von Bargeld;

    Auszug aus BGH, 08.02.2023 - 3 StR 477/22
    Damit bleibt unklar, ob insofern die rechtlichen Voraussetzungen für eine Einziehungsanordnung gegeben sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. Mai 2022 - 3 StR 122/22, juris Rn. 27; vom 2. November 2021 - 3 StR 324/21, juris Rn. 5; vom 7. Februar 2017 - 3 StR 557/16, NStZ-RR 2017, 220; vom 20. Februar 2002 - 3 StR 14/02, juris Rn. 3 ff.).
  • BGH, 01.06.2022 - 3 StR 118/22

    Täterschaftliche Beteiligung am Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Beteiligung

    Auszug aus BGH, 08.02.2023 - 3 StR 477/22
    Bei Betäubungsmitteln bedarf es der Angabe von Art und Menge des eingezogenen Rauschgifts (BGH, Beschlüsse vom 1. Juni 2022 - 3 StR 118/22, juris Rn. 11; vom 4. September 2019 - 2 StR 221/19, juris Rn. 3; vom 26. Januar 2017 - 5 StR 531/16, juris Rn. 3; Patzak/ Volkmer/Fabricius, BtMG, 10. Aufl., § 33 Rn. 22; KK-StPO/Tiemann, 9. Aufl., § 260 Rn. 43).
  • BGH, 14.05.2014 - 3 StR 398/13

    Fehlen einer hinreichend konkreten Bezeichnung der Einziehungsgegenstände

    Auszug aus BGH, 08.02.2023 - 3 StR 477/22
    Auch aus den Urteilsgründen erschließt sich der Einziehungsumfang nicht, so dass schon deshalb eine Präzisierung der Urteilsformel durch den Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO (s. hierzu BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2017 - 5 StR 531/16, juris Rn. 3; vom 14. Mai 2014 - 3 StR 398/13, NStZ-RR 2015, 16, 17) ausgeschlossen ist.
  • BGH, 08.04.2020 - 3 StR 55/20

    Anforderungen an die konkrete Bezeichnung einzuziehender Gegenstände in der

    Auszug aus BGH, 08.02.2023 - 3 StR 477/22
    Denn einzuziehende Gegenstände müssen in der Urteilsformel so genau bezeichnet werden, dass für alle Beteiligten und die Vollstreckungsorgane aus dem Tenor selbst zweifelsfrei erkennbar ist, welche Objekte der Einziehung unterworfen sind (st. Rspr.; s. nur BGH, Beschlüsse vom 27. Oktober 2021 - 4 StR 351/21, juris Rn. 7; vom 8. April 2020 - 3 StR 55/20, juris Rn. 3; vom 28. August 2019 - 4 StR 317/19, juris Rn. 8; MüKoStPO/Maier, § 260 Rn. 322; KK-StPO/ Tiemann, 9. Aufl., § 260 Rn. 43).
  • BGH, 07.02.2017 - 3 StR 557/16

    Rechtsfehlerhafte Einziehungsanordnung (Einziehung von Betäubungsmitteln nur bei

    Auszug aus BGH, 08.02.2023 - 3 StR 477/22
    Damit bleibt unklar, ob insofern die rechtlichen Voraussetzungen für eine Einziehungsanordnung gegeben sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. Mai 2022 - 3 StR 122/22, juris Rn. 27; vom 2. November 2021 - 3 StR 324/21, juris Rn. 5; vom 7. Februar 2017 - 3 StR 557/16, NStZ-RR 2017, 220; vom 20. Februar 2002 - 3 StR 14/02, juris Rn. 3 ff.).
  • BGH, 02.11.2021 - 3 StR 324/21

    Teilweise Aufhebung der Einziehungsentscheidung

    Auszug aus BGH, 08.02.2023 - 3 StR 477/22
    Damit bleibt unklar, ob insofern die rechtlichen Voraussetzungen für eine Einziehungsanordnung gegeben sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. Mai 2022 - 3 StR 122/22, juris Rn. 27; vom 2. November 2021 - 3 StR 324/21, juris Rn. 5; vom 7. Februar 2017 - 3 StR 557/16, NStZ-RR 2017, 220; vom 20. Februar 2002 - 3 StR 14/02, juris Rn. 3 ff.).
  • BGH, 20.02.2002 - 3 StR 14/02

    Vorwegvollzug; Einziehung (Tatmittel bei Betäubungsmitteldelikten: Handy als

    Auszug aus BGH, 08.02.2023 - 3 StR 477/22
    Damit bleibt unklar, ob insofern die rechtlichen Voraussetzungen für eine Einziehungsanordnung gegeben sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. Mai 2022 - 3 StR 122/22, juris Rn. 27; vom 2. November 2021 - 3 StR 324/21, juris Rn. 5; vom 7. Februar 2017 - 3 StR 557/16, NStZ-RR 2017, 220; vom 20. Februar 2002 - 3 StR 14/02, juris Rn. 3 ff.).
  • BGH, 04.09.2019 - 2 StR 221/19

    Einziehung (Bezeichnung der einzuziehenden Gegenstände)

  • BGH, 28.08.2019 - 4 StR 317/19

    Urteil (Bezeichnung der einzuziehenden Gegenstände im Urteilstenor)

  • BGH, 14.11.2023 - 3 StR 141/23

    Verurteilung wegen Verstoßes gegen ein Vereinigungsverbot ("Geeinte deutsche

    Zum einen sind die einzuziehenden Objekte in der Urteilsformel nicht ausreichend bezeichnet, mithin so genau, dass für alle Beteiligten und die Vollstreckungsorgane aus dem Tenor selbst zweifelsfrei erkennbar ist, welche Gegenstände der Einziehung unterliegen (s. zu diesem Erfordernis die st. Rspr., etwa BGH, Beschluss vom 8. Februar 2023 - 3 StR 477/22, juris Rn. 5 mwN).
  • BGH, 12.09.2023 - 3 StR 306/22

    Verurteilungen der Angeklagten im Cyberbunker-Verfahren rechtskräftig

    Die Vorgehensweise der Strafkammer, im Urteilstenor lediglich die Einziehung in einer Anlage zu diesem aufgeführter Gegenstände auszusprechen und die Bezeichnung der Einziehungsobjekte allein in einer solchen zum Bestandteil der Urteilsurkunde gemachten Liste vorzunehmen, ist statthaft (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Februar 2023 - 3 StR 477/22, juris Rn. 5; vom 10. November 2016 - 1 StR 453/16, NStZ 2017, 88; Schönke/Schröder/Eser/Schuster, StGB, 30. Aufl., § 74 Rn. 32; MüKoStPO/Maier, § 260 Rn. 322; KK-StPO/Tiemann, 9. Aufl., § 260 Rn. 43) und bei einer großen Zahl einzuziehender Gegenstände sachgerecht.

    bb) Zwar sind einzuziehende Gegenstände in der Urteilsformel oder einer Anlage zu dieser so genau zu bezeichnen, dass für alle Beteiligten und die Vollstreckungsorgane aus dem Urteilstenor selbst zweifelsfrei erkennbar ist, welche Objekte der Einziehung unterworfen sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Februar 2023 - 3 StR 477/22, juris Rn. 5 mwN; vom 27. Oktober 2021 - 4 StR 351/21, juris Rn. 7; vom 8. April 2020 - 3 StR 55/20, juris Rn. 3 f.; MüKoStPO/Maier, § 260 Rn. 322; KK-StPO/Tiemann, 9. Aufl., § 260 Rn. 43).

  • BGH, 22.11.2023 - 2 StR 371/23

    Beschränkung des Verfahrens und teilweise Aufhebung und Neufassung der

    b) Hinsichtlich des eingezogenen Marihuanas bedarf die Urteilsformel der Präzisierung, damit für die Beteiligten und die Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2023 - 3 StR 477/22, juris Rn. 5).
  • BGH, 19.04.2023 - 2 StR 46/22

    Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge;

    Mit Blick auf die unterschiedlichen tatbestandlichen Voraussetzungen zwischen den §§ 73 ff. StGB einerseits und den §§ 74 ff. StGB andererseits durfte dies nicht offenbleiben (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2023 - 3 StR 477/22, juris Rn. 7 mwN).
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